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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

VAIGENCY Consulting GmbH · Leopoldstraße 60 · 80802 München

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich und Unternehmereigenschaft

§ 1 Geltungsbereich und Unternehmereigenschaft

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge zwischen der VAIGENCY Consulting GmbH („Auftragnehmer" oder „AN") und ihren Kunden („Auftraggeber" oder „AG") über Beratungs-, Dienst-, Werk-, Produktions-, Content-, Implementierungs-, Automatisierungs-, Software- und damit zusammenhängende Leistungen.

(2) Die AGB bestehen aus Teil A (Allgemeine Bestimmungen), der für alle Leistungen gilt, und Teil B (Besondere Bestimmungen), der zusätzlich für die jeweilige Leistungsart gilt. Bei Widersprüchen geht Teil B dem Teil A vor.

(3) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der AG bestätigt mit Vertragsschluss, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(4) Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn der AN ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der AN in Kenntnis abweichender Bedingungen leistet.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsbestandteile

(1) Angebote des AN sind bis zu dem im Angebot genannten Datum bindend. Der Vertrag kommt zustande durch Annahme des Angebots in Textform, durch Unterschrift oder elektronische Signatur, durch Zahlung der ersten Rechnung oder durch einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung.

(2) Es gelten in folgender Rangfolge:

  • ausdrücklich individuell ausgehandelte Vereinbarungen,
  • das Angebot bzw. der Projektvertrag einschließlich Leistungsbeschreibung, Leistungsphasen und Preisausweisung,
  • vereinbarte Leistungsbeschreibungen, Pflichtenhefte oder Service-Level-Vereinbarungen,
  • Teil B dieser AGB,
  • Teil A dieser AGB,
  • die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Maßgeblich ist die AGB-Fassung, auf die beim jeweiligen Vertragsschluss Bezug genommen wurde. Spätere Fassungen gelten für bestehende Verträge nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

§ 3 Leistungsarten und rechtliche Einordnung

(1) Der AN erbringt insbesondere folgende Leistungsarten:

  • Beratungs- und Dienstleistungen: Strategie-, Marketing-, Vertriebs- und Markenberatung, Sparring, Coaching, Workshops, Trainings, laufende Betreuung, Support und Monitoring (Teil B, Abschnitt I);
  • Content- und Produktionsprogramme: Video-, Audio-, Podcast-, Interview- und Contentformate mit mehreren Produktionseinheiten einschließlich Postproduktion, Copywriting und Distribution (Teil B, Abschnitt II);
  • Werkleistungen: Webseiten, Landingpages, Analysen, Audits, Reports, Content-Assets, Implementierungen und sonstige definierte Arbeitsergebnisse (Teil B, Abschnitt III);
  • Automations- und Systemretainer: Konzeption, Einrichtung, Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung von Automatisierungen, KI-Workflows, CRM-, Leadgenerierungs- und Datenprozessen (Teil B, Abschnitt IV);
  • Software- und Plattformbereitstellung: Zugang zu Dashboards, Tools, Datenbanken, Templates und Systemen des AN (Teil B, Abschnitt V).

(2) Soweit der AN einen konkreten, objektiv bestimmbaren Erfolg schuldet, gelten die werkvertraglichen Vorschriften. Soweit er eine Tätigkeit ohne geschuldeten Erfolg schuldet, gelten die dienstvertraglichen Vorschriften. Die Überlassung von Software oder Infrastruktur auf Zeit richtet sich nach Mietrecht.

(3) Umfasst ein Vertrag mehrere Leistungsarten, richtet sich jedes Leistungsmodul nach den für es geltenden Vorschriften. Die Beendigung oder rechtliche Einordnung eines Moduls lässt die übrigen Module unberührt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der AN schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmten Umsätze, Gewinne, Leads, Kunden, Reichweiten, Rankings, Follower, Conversion-Raten oder Vertriebsergebnisse, sofern dies nicht ausdrücklich als Garantie vereinbart ist.

(5) Der AN erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Hinweise zu rechtlichen Rahmenbedingungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Prüfung durch Berufsträger.

§ 4 Vertragspartner, beteiligte Personen und personelle Veränderungen

(1) Vertragspartner ist ausschließlich das beauftragende Unternehmen. Geschäftsführer, Gesellschafter, Partner, Mitarbeiter, Initiatoren, Projektverantwortliche, Speaker, Hosts, Gäste und sonstige Beteiligte auf Seiten des AG sind nicht Vertragspartei. Ihre Beteiligung ist Teil der Mitwirkung des AG (§ 6).

(2) Die Mitwirkung, Verfügbarkeit oder Unternehmenszugehörigkeit bestimmter Personen ist weder Leistungsinhalt noch Geschäftsgrundlage des Vertrags. Dies gilt auch dann, wenn Konzepte, Themen, Formate oder Inhalte mit Blick auf bestimmte Personen entwickelt oder im Angebot erwähnt wurden. Eine abweichende Regelung gilt nur, wenn das Angebot eine Person ausdrücklich als „personengebundene Leistungsvoraussetzung" bezeichnet.

(3) Personelle und organisatorische Veränderungen beim AG liegen in dessen Risikosphäre. Hierzu zählen insbesondere Ausscheiden, Kündigung, Freistellung, Abberufung oder Wechsel von Geschäftsführern, Initiatoren oder Projektverantwortlichen, Krankheit, Elternzeit, Umstrukturierungen, Gesellschafterwechsel sowie Änderungen der Unternehmens- oder Marketingstrategie. Solche Veränderungen begründen – soweit gesetzlich zulässig – kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, zum Rücktritt, zur Minderung oder zur Vertragsanpassung und keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Vergütung.

(4) Der AG benennt im Fall des Abs. 3 innerhalb von 14 Kalendertagen einen neuen verantwortlichen Ansprechpartner. Bis dahin gilt die Geschäftsführung des AG als Ansprechpartner.

(5) Leistungsumwidmung. Können vorgesehene Personen nicht mehr mitwirken, kann der AG die noch nicht erbrachten Leistungen innerhalb des vereinbarten Leistungs- oder Abrufzeitraums in Abstimmung mit dem AN umwidmen, insbesondere

  • auf andere Speaker, Hosts, Gäste, Themen oder Formate,
  • auf andere Leistungen des AN, etwa Workshops, Trainings, Beratung, Copywriting, Clips aus Bestandsmaterial oder Automatisierungen,
  • auf mit dem AG verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.

Umgewidmete Leistungen werden mit ihrem im Angebot ausgewiesenen Wert, hilfsweise zu den aktuellen Listenpreisen des AN, angerechnet. Der AN unterbreitet auf Anfrage angemessene Umwidmungsvorschläge. Ein Anspruch auf Auszahlung des Werts nicht genutzter Leistungen besteht nicht.

(6) Solange der AN leistungsbereit ist und eine Fortführung oder Umwidmung anbietet, bleibt die vertragliche Leistung erbringbar. Nimmt der AG sie nicht in Anspruch, gelten die Regelungen über den Annahme- und Mitwirkungsverzug (§ 6 Abs. 4) sowie Teil B.

(7) Der AN ist berechtigt, eigene Mitarbeiter, Operatoren, Hosts und Subunternehmer auszutauschen, sofern die Qualität der Leistung gewahrt bleibt.

§ 5 Leistungserbringung, Subunternehmer und KI

(1) Der AN erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich und ist in der fachlichen, technischen und kreativen Umsetzung frei, soweit der vereinbarte Leistungszweck gewahrt bleibt.

(2) Der AN darf Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer, technische Dienstleister sowie automatisierte und KI-gestützte Systeme einsetzen. Ein Anspruch auf Leistung durch eine bestimmte Person besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(3) KI-gestützte oder automatisiert erzeugte Ergebnisse werden mit angemessener Sorgfalt geprüft, können aber Fehler enthalten. Der AG prüft Inhalte vor Freigabe auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit, rechtliche und berufsrechtliche Zulässigkeit sowie Marken- und Compliance-Vorgaben.

(4) Der AN übernimmt keine Gewähr für die dauerhafte Verfügbarkeit oder unveränderte Funktionsweise externer Plattformen, Schnittstellen, KI-Modelle und Dienste (z. B. Social-Media-Plattformen, Suchmaschinen, KI-Anbieter, CRM-Systeme, Werbe- und E-Mail-Dienste). Änderungen dieser Dienste sind kein Mangel der Leistung des AN.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der AG erbringt alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten, insbesondere:

  • Informationen, Unterlagen, Briefings und Markenvorgaben,
  • Zugänge, Zugangsdaten und Berechtigungen,
  • die Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners,
  • die Organisation und Verfügbarkeit von Speakern, Gesprächspartnern und Teilnehmern,
  • erforderliche Einwilligungen und Rechte Dritter (§ 15),
  • Feedback und Freigaben innerhalb der vereinbarten oder angemessenen Fristen,
  • die Terminierung und Wahrnehmung vereinbarter Calls, Workshops und Produktionen.

(2) Mitwirkungshandlungen sind echte Vertragspflichten des AG. Ihre interne Organisation ist allein Sache des AG.

(3) Bei unterbliebener oder verspäteter Mitwirkung verlängern sich Fristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der AN darf die betroffene Leistung bis zur Nachholung aussetzen.

(4) Ansprüche des AN wegen Annahme- oder Mitwirkungsverzugs, insbesondere auf Vergütung (§ 615 BGB), Entschädigung (§ 642 BGB) und Ersatz von Mehraufwand, bleiben unberührt.

(5) Kommt der AG wesentlichen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, kann der AN den Vertrag kündigen. Die Abrechnung erfolgt nach § 13.

§ 7 Leistungsänderungen

(1) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs („Change Requests") bedürfen der Abstimmung in Textform. Der AN teilt die Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan mit.

(2) Zusätzliche Leistungen, Abstimmungsrunden, Anforderungen oder wesentliche Änderungen bereits freigegebener Konzepte werden gesondert nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen des AN vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 8 Termine, Produktionstage und Absagen

(1) Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet sind.

(2) Produktionstage, Sessions, Workshops und Vor-Ort-Termine sind verbindlich reserviert, sobald sie in Textform, per Kalendereinladung oder über ein vereinbartes Buchungssystem bestätigt sind.

(3) Der AG kann einen verbindlichen Termin bis 7 Werktage vor Beginn einmal kostenfrei verschieben. Ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatztermin besteht nicht.

(4) Wird ein verbindlicher Termin aus Gründen abgesagt oder nicht wahrgenommen, die nicht vom AN zu vertreten sind, kann der AN – soweit im Angebot ein Terminwert ausgewiesen ist – folgende Ausfallvergütung verlangen:

  • Absage weniger als 7 Werktage vorher: 25 % des Terminwerts,
  • Absage weniger als 72 Stunden vorher: 50 % des Terminwerts,
  • Absage weniger als 24 Stunden vorher oder Nichterscheinen: 90 % des Terminwerts.

Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem AN kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem AN bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Ist kein Terminwert ausgewiesen, gelten die gesetzlichen Ansprüche zuzüglich nachgewiesener Fremdkosten.

(5) Gründe aus der Organisations- oder Risikosphäre des AG – etwa fehlende Speaker, personelle Veränderungen, fehlende Freigaben oder interne Abstimmungsprobleme – sind keine vom AN zu vertretenden Gründe.

(6) Ein ausgefallener Termin gilt bei Content- und Produktionsprogrammen als in Anspruch genommene Produktionseinheit, soweit nicht kostenfrei verschoben wurde.

§ 9 Freigaben, Abnahme und Korrekturen

(1) Der AG prüft gelieferte Ergebnisse unverzüglich und teilt erkennbare Mängel konkret und gebündelt in Textform mit.

(2) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Der AN kann eine angemessene Abnahmefrist von mindestens 7 Werktagen setzen. Die Abnahme gilt nach § 640 Abs. 2 BGB als erfolgt, wenn der AG sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Die Veröffentlichung oder produktive Nutzung eines Ergebnisses gilt als Abnahme.

(3) In sich abgeschlossene, selbstständig nutzbare Teilleistungen (z. B. einzelne Videos, Episoden, Clip-Pakete, Workflows) können gesondert abgenommen werden.

(4) Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

(5) Je abnahmefähigem Arbeitsergebnis sind bis zu zwei Korrekturrunden enthalten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Weitere Korrekturen sowie Änderungen nach Freigabe oder Abnahme sind zusätzliche Leistungen nach § 7.

§ 10 Vergütung, Leistungsphasen und Zahlung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Sie kann als Projekt- oder Paketpauschale, Programmpreis, Tages- oder Stundensatz, Setup-Gebühr, monatlicher Retainer, Lizenz- oder Nutzungsgebühr oder Kombination daraus vereinbart werden. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Bei Pauschal-, Paket- und Programmpreisen wird die Vergütung für den vereinbarten Gesamtumfang geschuldet. Mengenangaben (Sessions, Termine, Assets, Monate, Clips) beschreiben und begrenzen den Leistungsumfang; sie begründen keine selbstständigen Einzelverträge und keine gleichmäßige Aufteilung des Preises.

(3) Leistungsphasen und Wertanteile. Projekte und Programme gliedern sich in Leistungsphasen. Die im Angebot ausgewiesenen Wertanteile bestimmen, welcher Teil der Vergütung mit Abschluss der jeweiligen Phase als erbracht gilt. Fehlt eine Ausweisung, gelten die Wertanteile nach Teil B.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig. Vereinbarte Vorauszahlungen, Abschläge oder Raten regeln ausschließlich die Fälligkeit; sie verändern weder die Vertragsstruktur noch begründen sie einen Anspruch auf anteilige Rückzahlung.

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der AN darf weitere Leistungen nach Mahnung und Fristsetzung von 10 Tagen bis zur vollständigen Zahlung aussetzen. Bei Raten wird bei Verzug mit zwei Raten der gesamte Restbetrag sofort fällig.

(6) Der AG kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

(7) Fremdkosten (Werbebudgets, Reise- und Übernachtungskosten, Lizenzen, Hosting, Domains, API- und Verbrauchskosten, externe Sprecher, Darsteller, Locations, Equipmentkäufe) sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

(8) Bei Dauerschuldverhältnissen kann der AN die Vergütung einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen angemessen an gestiegene Kosten anpassen. Übersteigt die Erhöhung 5 % pro Jahr, kann der AG den Vertrag zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen.

§ 11 Rabatte, Bonusleistungen und Paketkonditionen

(1) Rabatte, Bonusleistungen und Sonderkonditionen werden ausschließlich im Hinblick auf die vollständige Durchführung des vereinbarten Gesamtumfangs bzw. der Mindestlaufzeit gewährt.

(2) Endet der Vertrag vorzeitig aus Gründen, die nicht vom AN zu vertreten sind, entfällt die Rabattierung. Bereits erbrachte Leistungen werden dann zu den im Angebot ausgewiesenen Listenpreisen abgerechnet; in Anspruch genommene Bonusleistungen (z. B. Onboarding, Strategie, Workshops, Setup) mit ihrem ausgewiesenen Wert.

(3) Der AN weist im Angebot zu rabattierten oder als Bonus gewährten Leistungen den jeweiligen Listenpreis aus.

§ 12 Laufzeit und Beendigung

(1) Projekt- und Programmverträge laufen bis zur vollständigen Erbringung des vereinbarten Leistungsumfangs, längstens bis zum Ende des vereinbarten Leistungs- oder Abrufzeitraums. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nicht; § 648 BGB bleibt für werkvertragliche Leistungen unberührt.

(2) Retainer und Dauerschuldverhältnisse laufen für die im Angebot vereinbarte Mindestlaufzeit. Während der Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils um 3 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende gekündigt wird.

(3) Bei Dienstverträgen mit fester monatlicher oder pauschaler Vergütung und vereinbarter Mindestlaufzeit ist das Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den AN liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug mit einem Betrag von mindestens zwei Monatsvergütungen bzw. 20 % der Gesamtvergütung, bei nachhaltiger Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten oder bei rechtswidrigen Projektinhalten. Umstände aus der Risikosphäre des AG nach § 4 Abs. 3 sind kein wichtiger Grund für den AG.

(5) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 13 Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung

(1) Endet ein Vertrag vorzeitig – durch Kündigung, Aufhebung oder auf sonstige Weise –, rechnet der AN wie folgt ab:

  • erbrachte Leistungsphasen nach ihren Wertanteilen (§ 10 Abs. 3), angebrochene Phasen anteilig nach dem Stand der Arbeiten;
  • Nachberechnung entfallener Rabatte und in Anspruch genommener Bonusleistungen (§ 11 Abs. 2);
  • für den nicht erbrachten Teil die gesetzlich geschuldete Vergütung, insbesondere nach § 648 BGB, §§ 615, 642 BGB oder bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit, jeweils abzüglich tatsächlich ersparter Aufwendungen und eines anzurechnenden anderweitigen Erwerbs;
  • angefallene und unvermeidbare Fremdkosten.

(2) Kündigung von Werkleistungen nach § 648 BGB. Statt der konkreten Abrechnung des nicht erbrachten Teils kann der AN eine Pauschale von 25 % der auf diesen Teil entfallenden Vergütung verlangen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Betrags vorbehalten.

(3) Das Ergebnis wird mit geleisteten Zahlungen verrechnet. Erstattet wird ausschließlich ein danach verbleibender Überschuss. Eine lineare Rückrechnung nach Sessions, Terminen, Monaten oder Assets findet nicht statt.

(4) Bereits erbrachte Leistungen, Konzepte und Zugänge zu Systemen des AN werden nicht zurückgewährt. Nutzungsrechte bestehen nur an vollständig bezahlten Ergebnissen.

§ 14 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Vor Vertragsbeginn bestehende oder unabhängig vom Projekt entwickelte Methoden, Frameworks, Templates, Prompts, Software, Workflows, Automationen, Datenmodelle, Know-how und sonstige Materialien („Systeme des AN") verbleiben beim AN bzw. beim jeweiligen Rechteinhaber.

(2) An individuell für den AG erstellten Arbeitsergebnissen erhält der AG mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Bis zur vollständigen Bezahlung ist die Nutzung widerruflich gestattet.

(3) Ausschließliche Rechte, Rechte an Rohmaterial, offenen Projektdateien oder Quellcode sowie das Recht zur Weitergabe an Dritte bedürfen gesonderter Vereinbarung und Vergütung.

(4) Soweit Systeme des AN in Arbeitsergebnisse eingebunden sind, erhält der AG daran nur ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Eine Weiterveräußerung, Lizenzierung oder Nachbildung der Systeme des AN ist untersagt.

(5) An KI-generierten Inhalten entstehen nicht notwendig Urheberrechte. Der AN schuldet insoweit nur die Einräumung der ihm tatsächlich zustehenden Rechte.

(6) Der AN darf Namen, Logo sowie veröffentlichte Arbeitsergebnisse des AG als Referenz verwenden, sofern der AG nicht in Textform widerspricht. Vertrauliche Informationen werden nicht veröffentlicht.

§ 15 Persönlichkeitsrechte, Einwilligungen und KI-Inhalte

(1) Der AG stellt sicher, dass für alle von ihm gestellten oder abgebildeten Personen die erforderlichen Einwilligungen in die Aufnahme, Bearbeitung, Veröffentlichung und Nutzung von Bild, Stimme, Namen und Aussagen vorliegen. Die Einwilligungen sind so einzuholen, dass sie die vereinbarte Nutzungsdauer abdecken und insbesondere auch nach dem Ausscheiden der Person aus dem Unternehmen des AG fortgelten, soweit rechtlich möglich. Auf Anfrage weist der AG die Einwilligungen nach.

(2) Digitale Avatare, Stimmklone, synthetische Darstellungen oder sonstige KI-gestützte Nachbildungen realer Personen erstellt der AN nur auf Grundlage einer ausdrücklichen, dokumentierten Einwilligung der betroffenen Person.

(3) Der AG ist als Veröffentlichender für etwaige Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten für KI-generierte oder manipulierte Inhalte verantwortlich, insbesondere nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Der AN weist auf ihm bekannte Kennzeichnungserfordernisse hin.

(4) Der AG stellt den AN von Ansprüchen Dritter frei, die auf vom AG bereitgestellten Inhalten oder fehlenden Einwilligungen beruhen, sofern der AG die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 16 Inhaltliche und berufsrechtliche Verantwortung

(1) Der AG ist für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten und freigegebenen Inhalte verantwortlich.

(2) Unterliegt der AG berufsrechtlichen Werbe- oder Verschwiegenheitsregeln (z. B. als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Arzt), obliegt ihm die Prüfung der berufsrechtlichen Zulässigkeit aller Inhalte und Maßnahmen vor Freigabe. Der AG stellt sicher, dass keine der Verschwiegenheit unterliegenden Informationen ohne Rechtsgrundlage an den AN weitergegeben werden.

(3) Werbliche Maßnahmen gegenüber Dritten (z. B. E-Mail-, Telefon- oder LinkedIn-Ansprache) führt der AN im Auftrag und nach Vorgabe des AG durch. Der AG ist für die wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Zulässigkeit (insbesondere § 7 UWG, DSGVO) verantwortlich. Der AN weist auf offensichtliche Bedenken hin.

§ 17 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle nicht öffentlichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Vertragsdurchführung.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Vertragsverletzung werden, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren oder unabhängig entwickelt wurden oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen.

(3) Die Pflicht gilt für die Dauer von 3 Jahren nach Vertragsende fort; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG unbefristet.

§ 18 Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die geltenden Datenschutzvorschriften.

(2) Soweit der AN personenbezogene Daten im Auftrag des AG verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der AG bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung verantwortlich.

§ 19 Projektdaten, Aufbewahrung und Herausgabe

(1) Der AN schuldet keine dauerhafte Archivierung von Rohmaterial, Arbeitsdateien und Projektdaten, sofern nicht vereinbart.

(2) Der AN darf Roh- und Arbeitsdateien 90 Tage nach Projektabschluss oder Vertragsende löschen, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Auf Anfrage innerhalb dieser Frist stellt der AN finale Ergebnisse und – gegen gesonderte Vergütung – Rohmaterial zur Verfügung.

(3) Die Sicherung übergebener Ergebnisse obliegt dem AG.

§ 20 Mängelansprüche und Verjährung

(1) Bei Mängeln steht dem AN zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu. Schlägt sie fehl, kann der AG die gesetzlichen Rechte geltend machen.

(2) Mängelansprüche bei Werkleistungen verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens, aus Garantien, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Abweichungen, die auf Vorgaben, Freigaben oder Inhalten des AG oder auf Änderungen externer Plattformen beruhen, sind keine Mängel.

§ 21 Haftung

(1) Der AN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus übernommenen Garantien sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden Vorschriften.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Nettovergütung des betroffenen Vertrags, bei Dauerschuldverhältnissen auf die Nettovergütung der letzten 12 Monate.

(3) Der AN haftet nicht für das Ausbleiben wirtschaftlicher Ergebnisse (§ 3 Abs. 4) sowie für Störungen, die ausschließlich auf externe Plattformen und Dienste außerhalb seines Einflussbereichs zurückgehen.

(4) Bei Datenverlust haftet der AN nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den AG zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(5) Die Haftungsregeln gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen des AN.

§ 22 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für Leistungsstörungen durch Ereignisse außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Streiks, großflächige Strom- und Netzausfälle sowie erhebliche Störungen externer Infrastrukturen.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Störung länger als 3 Monate, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil kündigen; § 13 gilt entsprechend.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Der Vorrang individueller Abreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

(4) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Teil B · I. Beratung, Workshops, Coaching und Betreuung

(1) Beratungs-, Coaching-, Sparring-, Workshop- und Betreuungsleistungen sind Dienstleistungen. Geschuldet ist die fachgerechte Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg.

(2) Kontingente (Stunden, Calls, Workshoptage) sind innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzurufen. Nicht abgerufene Kontingente verfallen mit Ablauf des Zeitraums bzw. bei monatlichen Kontingenten mit Monatsende, sofern nichts anderes vereinbart ist; eine Erstattung erfolgt nicht.

(3) Workshops und Trainings richten sich hinsichtlich Terminen und Absagen nach § 8 Teil A. Die vereinbarte Teilnehmerzahl ist Kalkulationsgrundlage; der Ausfall einzelner Teilnehmer berührt die Vergütung nicht.

(4) Schulungsunterlagen dürfen nur intern und nur von den Teilnehmern genutzt werden. Aufzeichnungen bedürfen der Zustimmung aller Beteiligten.

Teil B · II. Content- und Produktionsprogramme

(1) Gegenstand. Programme (z. B. Podcast-, Interview-, Authority- oder Videoformate) bestehen aus einem Programmstart und mehreren Produktionseinheiten (Sessions, Drehtagen, Episoden) mit Postproduktion, Copywriting, Distribution und den im Angebot beschriebenen Zusatzleistungen. Die Produktion der Inhalte ist Werkleistung; begleitende Beratung und Betreuung sind Dienstleistungen.

(2) Wertanteile. Sofern das Angebot keine Wertanteile ausweist, gilt:

  • Programmstart (Onboarding, Status- und Zielgruppenanalyse, Konzeption, Einrichtung von Kanälen und Systemen, Zugang zu Frameworks und Datenbanken, Kapazitäts- und Ressourcenplanung): 30 % der Programmvergütung, erbracht mit Durchführung des Onboarding-Termins bzw. Übergabe des Konzepts;
  • Produktionseinheiten: die übrigen 70 % zu gleichen Teilen je Einheit, erbracht mit Durchführung der Produktion; die zugehörige Postproduktion und Distribution sind darin enthalten.

(3) Abrufzeitraum. Die Produktionseinheiten sind innerhalb von 12 Monaten ab Programmstart abzurufen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der AG terminiert mindestens eine Einheit je Quartal. Die Rabattierung setzt die Durchführung aller Einheiten innerhalb des Abrufzeitraums voraus.

(4) Nicht abgerufene Einheiten. Ruft der AG Einheiten nicht innerhalb des Abrufzeitraums ab, fordert der AN ihn in Textform unter Fristsetzung von 30 Tagen zur Terminierung auf. Nach fruchtlosem Fristablauf verfallen die Einheiten; der Vergütungsanspruch des AN bleibt abzüglich tatsächlich ersparter Aufwendungen bestehen.

(5) Speaker und Gesprächspartner. Die Auswahl und Bereitstellung von Hosts, Speakern und Gästen obliegt dem AG (§ 6). Für den Wegfall vorgesehener Personen gilt § 4; insbesondere können offene Einheiten umgewidmet werden (§ 4 Abs. 5). Der AN kann auf Wunsch einen Host oder Moderator stellen.

(6) Freigabe und Veröffentlichung. Clips, Posts und Episoden werden erst nach Freigabe durch den AG veröffentlicht. Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung keine Rückmeldung, gilt das Ergebnis als abgenommen (§ 9 Abs. 2); eine Veröffentlichung ohne ausdrückliche Freigabe erfolgt nicht.

(7) Bonusleistungen (z. B. Workshops, Setup, Vor-Ort-Termine) sind innerhalb des Abrufzeitraums in Anspruch zu nehmen und werden nicht ausgezahlt. Für ihre Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung gilt § 11.

Teil B · III. Werkleistungen (Webseiten, Landingpages, Assets, Analysen, Implementierungen)

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Briefing oder Pflichtenheft. Nicht beschriebene Funktionen und Inhalte sind nicht geschuldet.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind 50 % der Vergütung bei Auftragserteilung und 50 % bei Abnahme fällig. Bei Projekten über 3 Monate kann der AN Abschläge nach Leistungsfortschritt verlangen (§ 632a BGB).

(3) Texte, Bilder, Rechtstexte (Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweise) und sonstige Inhalte stellt der AG bereit und verantwortet sie.

(4) Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, besondere Performance-, Sicherheits- oder SEO-Ziele sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

(5) Hosting, Domains, Wartung, Updates und Sicherheitspatches nach Abnahme sind nicht enthalten und können als Retainer (Abschnitt IV) vereinbart werden.

(6) Analysen, Audits und Reports geben den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Erstellung auf Grundlage der verfügbaren Daten wieder. Sie sind zur internen Nutzung des AG bestimmt.

Teil B · IV. Automations- und Systemretainer

(1) Gegenstand. Automations- und Systemretainer können umfassen:

  • die Konzeption und Einrichtung von Automatisierungen, KI-Workflows, Integrationen, CRM-, Leadgenerierungs- und Datenprozessen („Setup", Werkleistung),
  • den laufenden Betrieb, das Monitoring, die Wartung, Fehlerbehebung und Weiterentwicklung („Betrieb", Dienstleistung),
  • die Bereitstellung von Infrastruktur, Instanzen und Systemen des AN („Bereitstellung", Abschnitt V).

(2) Setup. Die Setup-Gebühr ist mit Vertragsschluss fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie vergütet Konzeption und Einrichtung und gilt mit Abnahme des Setups als vollständig erbracht. Eine Erstattung bei späterer Beendigung des Betriebs erfolgt nicht.

(3) Leistungsumfang im Betrieb. Der Retainer vergütet die Bereitstellung von Kapazität und Betriebsbereitschaft. Enthaltene Kontingente (Stunden, Tickets, Änderungen) gelten je Kalendermonat; nicht genutzte Kontingente sind nicht übertragbar und werden nicht erstattet. Darüber hinausgehende Leistungen werden nach Aufwand vergütet.

(4) Reaktionszeiten und Verfügbarkeit. Der AN bearbeitet Störungsmeldungen an Werktagen (Mo–Fr, 9–17 Uhr, ohne bayerische Feiertage) mit angemessener Priorität. Bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten und Verfügbarkeiten sind nur geschuldet, wenn sie in einem Service Level Agreement vereinbart sind.

(5) Drittanbieter und Verbrauchskosten. Kosten für Software, APIs, KI-Modelle (z. B. Token-Verbrauch), Datenanbieter, Hosting und Versanddienste trägt der AG. Accounts sollen möglichst auf den AG laufen. Werden sie über den AN bezogen, berechnet der AN sie weiter; Preiserhöhungen der Anbieter kann er mit Ankündigung von 4 Wochen weitergeben.

(6) Zugänge und Sicherheit. Der AG stellt die erforderlichen Zugänge mit den notwendigen Berechtigungen bereit. Der AN behandelt Zugangsdaten vertraulich und nutzt sie nur zur Vertragsdurchführung. Für die Sicherheit der Systeme des AG außerhalb des Leistungsumfangs ist der AG verantwortlich.

(7) Automatisierte Aktionen. Automatisierungen führen Aktionen nach den vom AG vorgegebenen oder freigegebenen Regeln aus. Für Inhalte, Empfänger, Rechtsgrundlagen und die rechtliche Zulässigkeit automatisierter Kommunikation und Datenverarbeitung ist der AG verantwortlich (§ 16 Abs. 3, § 18).

(8) Störungen. Fehlfunktionen infolge von Änderungen, Ausfällen, Rate-Limits oder Sperren externer Dienste sind kein Mangel. Der AN behebt solche Störungen im Rahmen des Retainers mit angemessenem Aufwand; wesentliche Anpassungen sind Change Requests (§ 7).

(9) Laufzeit. Sofern das Angebot nichts anderes bestimmt, beträgt die Mindestlaufzeit des Betriebs 6 Monate ab Abnahme des Setups; im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 Teil A.

(10) Aussetzung. Bei Zahlungsverzug kann der AN nach Mahnung und Fristsetzung von 10 Tagen den Betrieb ganz oder teilweise aussetzen und Workflows pausieren. Er weist auf die Folgen vorab hin. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen.

(11) Vertragsende und Übergabe. Nach Vertragsende stellt der AN dem AG auf Anfrage innerhalb von 30 Tagen dessen Daten in einem gängigen Format bereit und deaktiviert die Automatisierungen auf seiner Infrastruktur. Workflows, Code, Prompts und Konfigurationen sind Systeme des AN (§ 14 Abs. 1). Eine Übergabe, Migration oder Lizenzierung an den AG oder einen Dritten erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung.

Teil B · V. Software-, Plattform- und Systemzugänge

(1) Stellt der AN Software, Dashboards, Datenbanken, Templates oder Plattformen zur Nutzung bereit, erhält der AG für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für eigene geschäftliche Zwecke.

(2) Zugänge sind personengebunden bzw. auf die vereinbarte Nutzerzahl beschränkt. Zugangsdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(3) Der AN darf die Software weiterentwickeln und Funktionen ändern, sofern die vertragswesentlichen Funktionen erhalten bleiben. Wartungsfenster werden nach Möglichkeit angekündigt.

(4) Der AN kann Zugänge vorübergehend sperren bei Zahlungsverzug nach Mahnung, bei missbräuchlicher Nutzung oder bei Gefahr für die Sicherheit der Systeme.

(5) Mit Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht. § 13 und Abschnitt IV Abs. 11 gelten für Daten des AG entsprechend.