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VAIGENCY Consulting GmbH

§ 1 – Geltungsbereich, Vertragspartner und Gültigkeit der AGB

(1) Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der VAIGENCY Consulting GmbH, Leopoldstraße 00, 80802 München (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere Unternehmern, Freiberuflern, Kanzleien, Beratungsunternehmen und sonstigen gewerblich tätigen juristischen oder natürlichen Personen, die Dienstleistungen oder Werke des Auftragnehmers in Anspruch nehmen.

(2) Art der Leistungen
Diese AGB gelten sowohl für Dienstleistungs- als auch für Werkverträge, insbesondere in den Bereichen:

Videoproduktion und Postproduktion,

Erstellung und Distribution von Social-Media-Content,

Branding- und Marketingberatung,

KI-gestützte Contententwicklung und Marketingautomatisierung,

technische sowie strategische Content-Systeme.

(3) Keine Anwendung auf Verbraucher
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Leistungserbringung ausgeschlossen. Der Auftraggeber versichert mit Vertragsschluss ausdrücklich, als Unternehmer (§ 14 BGB) zu handeln.

(4) Einbeziehung fremder AGB
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Eine stillschweigende Anerkennung – etwa durch Beginn der Leistungserbringung – ist ausgeschlossen.

(5) Vorrang einzelvertraglicher Vereinbarungen
Individuelle Vertragsabreden (z. B. Angebote, Leistungsbeschreibungen, Projektverträge) haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich fixiert und von beiden Parteien bestätigt wurden. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.

(6) Einsatz von Subunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritte, insbesondere Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder AI-basierte Systeme einzusetzen. Dies erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung. Der Einsatz erfolgt nicht, wenn berechtigte Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen und dieser dies nachvollziehbar geltend macht.

§ 2 – Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Art der Leistungen
Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber Leistungen in folgenden Bereichen an:

Produktion, Bearbeitung und Postproduktion von Audio-, Video- und visuellen Inhalten, insbesondere für Social Media, Podcasts und Webseiten,

Strategische Beratung im Bereich Marketing, Markenaufbau und Social-Media-Präsenz,

Entwicklung und Umsetzung von Content-Systemen, inklusive Automatisierung und KI-gestützter Workflows,

Distribution, Performance-Analyse und fortlaufende Optimierung von Inhalten auf Social-Media-Plattformen,

Erstellung technischer Schnittstellen, transkriptbasierter Videoaufbereitung, Thumbnailgenerierung und Text-/Caption-Systeme.

Der konkrete Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Projektbeschreibung oder einer gesonderten Vereinbarung.

(2) Dienstleistungen vs. Werke
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Werk geschuldet wird, handelt es sich um Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Eine Garantie für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs (z. B. virale Reichweite, Umsatzsteigerung oder Social-Media-Followerwachstum) wird nicht gegeben.

Wird ein Werkvertrag geschlossen (z. B. Produktion eines konkreten Videos oder Contentpakets), gelten die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB mit den ergänzenden Regelungen dieser AGB.

(3) Form der Leistungserbringung
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich, sorgfältig und nach dem aktuellen Stand der Technik und Medienpraxis. Er ist in der Gestaltung der Arbeit frei und nicht an Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Ausführung gebunden, soweit dies dem Projekterfolg nicht entgegensteht.

Die Leistungserbringung kann sowohl remote als auch vor Ort (z. B. im Studio in München) erfolgen, sofern dies im Projekt vereinbart ist.

(4) Einsatz von KI, Tools und Automatisierung
Der Auftragnehmer setzt bei Bedarf automatisierte Tools und KI-gestützte Systeme ein (z. B. Transkriptionssoftware, Videoschnitt-Plug-ins, Texterstellung, Reframing, Caption-Automatisierung). Die hierbei generierten Ergebnisse werden redaktionell geprüft, jedoch übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für inhaltliche oder semantische Fehler automatisierter Inhalte, sofern kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

(5) Leistungsänderungen
Wünscht der Auftraggeber nachträgliche Änderungen am Leistungsumfang, sind diese nur verbindlich, wenn sie schriftlich oder in Textform bestätigt wurden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand zusätzlich zu berechnen.

(6) Optionale Softwarelösung
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Wunsch ergänzend eine KI-gestützte Softwarelösung zur Verfügung, etwa zur Planung, Analyse, Content-Erstellung oder Distribution. Die Nutzung dieser Software erfolgt optional und auf Basis einer separaten Lizenzvereinbarung bzw. ergänzender Nutzungsbedingungen. Die Software stellt kein eigenes Werk im Sinne der §§ 631 ff. BGB dar.

§ 3 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Pflicht zur aktiven Zuarbeit
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zu erbringen. Dazu zählen insbesondere:

Bereitstellung sämtlicher erforderlicher Inhalte (Texte, Logos, Bild-/Videomaterial etc.),

Freigaben für Zwischenergebnisse und Produktionen,

Zugangsdaten, Briefings, Ansprechpartner und systemische Schnittstellen (z. B. Social-Media-Accounts, Cloudspeicher),

technische Mitwirkung bei Remoteproduktionen (z. B. Mikrofon, Kamera, Internetverbindung, Aufzeichnungssoftware),

Terminzusagen für geplante Produktionstage oder Abstimmungsrunden.

(2) Folgen bei unterlassener Mitwirkung
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, insbesondere durch:

verspätete oder fehlerhafte Lieferung von Inhalten,

unterlassene Rückmeldungen trotz Erinnerung,

Nichterscheinen bei Produktionsterminen oder vereinbarten Calls,

generelle Erreichbarkeitsprobleme,
verlängern sich alle projektbezogenen Fristen angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer organisatorischen Wiederanlaufzeit von 5 Werktagen.

(3) Stillstand und Abbruch bei Mitwirkungsverzug
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz zweifacher schriftlicher Erinnerung innerhalb von 14 Kalendertagen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Projekt einseitig aus wichtigem Grund abzubrechen.

In diesem Fall wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 % des noch offenen Projektvolumens sofort fällig, mindestens jedoch der anteilige Wert der bis dahin erbrachten Leistungen zzgl. eines pauschalen Verwaltungsaufwands von 10 % des Gesamtprojektvolumens.

(4) Qualität und Rechtmäßigkeit der Inhalte
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle zur Verfügung gestellten Daten und Materialien:

technisch nutzbar und frei von Schadsoftware sind,

frei von Rechten Dritter sind (insbesondere Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte),

keine sitten- oder rechtswidrigen Inhalte enthalten.

Bei Verstößen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer vollumfänglich und auf erstes Anfordern von jeglicher Haftung sowie von allen daraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei. Dies umfasst auch angemessene Rechtsverfolgungskosten.

(5) Verantwortung für Datenschutzkonformität
Soweit der Auftraggeber personenbezogene Daten übermittelt (z. B. Bilder, Stimmen, Namen Dritter), ist er allein dafür verantwortlich, dass deren Verarbeitung den Bestimmungen der DSGVO und des BDSG entspricht. Der Auftragnehmer kann auf Wunsch eine AV-Vereinbarung (Auftragsverarbeitung) bereitstellen.

§ 4 – Abnahme und Änderungswünsche

(1) Prüfungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer gelieferten Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Zugang zu prüfen. Dazu zählen insbesondere Videos, Clips, Transkripte, Grafiken, Layouts, Texte sowie alle sonstigen vereinbarten Leistungen.

(2) Fiktion der Abnahme
Werden innerhalb von 7 Werktagen nach Übergabe keine schriftlichen Einwände oder konkreten Mängel angezeigt, gelten die jeweiligen Arbeitsergebnisse als stillschweigend abgenommen. Dies gilt auch für Zwischen- oder Teilergebnisse.

(3) Verweigerung der Abnahme
Die Abnahme darf nur bei erheblichen Mängeln verweigert werden. Geringfügige Abweichungen in Darstellung, Timing, Format, Farbe oder Ton, die den Zweck des Werkes oder dessen Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

(4) Revisionsrunden
Im jeweiligen Angebot sind maximal zwei Korrekturschleifen enthalten. Jede Korrekturrunde umfasst:

die Bündelung konkreter Änderungswünsche,

eine Rückmeldung innerhalb von 5 Werktagen durch den Auftraggeber,

eine einmalige Bearbeitung durch den Auftragnehmer auf Basis dieser Wünsche.

Weitere Änderungen oder Neuschleifen gelten als Mehraufwand und werden auf Stundenbasis oder nach Vereinbarung gesondert berechnet.

(5) Änderungswünsche nach Abnahme
Änderungen, die nach erfolgter Abnahme beauftragt werden, gelten als neuer Auftrag und erfordern eine gesonderte Beauftragung und Vergütung.

(6) Leistungsgrenzen bei inhaltlichen Änderungen
Wünscht der Auftraggeber nachträgliche konzeptionelle, inhaltliche oder strategische Änderungen, die über den ursprünglichen Zweck der Leistung hinausgehen, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, diese umzusetzen. Eine Ablehnung begründet kein Rücktritts- oder Minderungsrecht des Auftraggebers.

§ 5 – Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Vergütungshöhe und Bemessungsgrundlage
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweils zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, Angebot oder der Einzelvereinbarung. Sie kann erfolgen:

als Pauschalhonorar,

auf Stunden- bzw. Tagessatzbasis, oder

als monatlicher Retainer für laufende Betreuungspakete.

Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist, sofern nicht anders vereinbart, nach Rechnungsstellung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Projektpauschalen können Abschlagszahlungen vereinbart werden (z. B. 50 % bei Projektbeginn, 50 % nach Abnahme).

(3) Zahlung per SEPA-Lastschrift (optional)
Sofern vereinbart, kann die Vergütung per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden. Der Auftraggeber erteilt hierzu ein schriftliches Mandat. Rücklastschriftgebühren trägt der Auftraggeber in voller Höhe, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

(4) Zahlungsverzug und Leistungsverweigerung
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt:

die Leistungserbringung bis zum Zahlungseingang auszusetzen,

Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen,

eine Mahnpauschale in Höhe von 40 € (bei gewerblichen Kunden) zu erheben,

nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Werktagen außerordentlich zu kündigen.

(5) Fälligstellung bei Ratenzahlung
Bei vereinbarter Ratenzahlung und Verzug von mindestens zwei Raten wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die weitere Bearbeitung verweigern und die Rechte aus § 320 BGB geltend machen.

(6) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7) Zahlungsabwicklung über Drittanbieter
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Zahlungsabwicklung über externe Zahlungsanbieter wie Digistore24, Copecart, PayPal o. ä. durchzuführen. In diesem Fall gelten ergänzend die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Anbieters.

§ 6 – Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) Urheberrecht und Eigentum
Alle durch den Auftragnehmer oder seine Subunternehmer erstellten Werke, Konzepte, Videos, Transkripte, Texte, Designs, Thumbnails, Templates oder sonstige Materialien unterliegen dem Urheberrecht der VAIGENCY Consulting GmbH, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall geistiger Urheber der Leistungen – auch dann, wenn Nutzungsrechte eingeräumt werden.

(2) Nutzungsrecht nach vollständiger Zahlung
Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen – jedoch erst nach vollständiger Bezahlung aller vertraglich geschuldeten Vergütungen.

Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Urheberrechte und Nutzungsrechte ausschließlich beim Auftragnehmer.

(3) Einschränkungen der Nutzung
Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber untersagt:

die Inhalte zu bearbeiten oder umzugestalten (§ 23 UrhG),

sie an Dritte weiterzugeben (auch nicht an verbundene Unternehmen),

sie erneut zu verwenden oder zu vermarkten (z. B. für andere Produkte, Kanäle oder Plattformen).

(4) Verstoß und Vertragsstrafe
Im Falle der unberechtigten Nutzung vor vollständiger Zahlung oder im Widerspruch zu den oben genannten Einschränkungen ist der Auftragnehmer berechtigt:

eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Nettoauftragspreises zu verlangen,

Unterlassungsansprüche geltend zu machen,

Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(5) Portfolio- und Referenznutzung
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, erstellte Inhalte ganz oder in Auszügen für eigene Werbe-, Präsentations- und Referenzzwecke (z. B. Website, Social Media, Pitch-Unterlagen) zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für Videoausschnitte, Markenauftritte und Designleistungen.

(6) Softwarelizenz und KI-generierte Inhalte

Bei Bereitstellung einer KI-gestützten Softwarelösung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Softwareplattform für die vereinbarte Laufzeit.

Die durch die Software generierten Inhalte dürfen ausschließlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Eine Weitergabe, eigenständige Vermarktung oder Bearbeitung dieser Inhalte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

Die Plattform, ihre Module, Benutzeroberflächen und Logiken bleiben alleiniges geistiges Eigentum der VAIGENCY Consulting GmbH.

§ 7 – Haftung

(1) Haftungsgrundsätze
Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Ausschluss weitergehender Haftung
Eine weitergehende Haftung – insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Reichweite, virale Verbreitung, verpasste Werbechancen oder nicht erzielte Kundenanfragen – ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für algorithmusbedingte Sichtbarkeitseinbußen, z. B. durch Änderungen bei LinkedIn, Instagram, TikTok, YouTube oder anderen Plattformen.

(3) Keine Haftung für Drittanbieter-Entscheidungen
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung dafür, wenn durch Plattformrichtlinien (z. B. durch Meta, Google, TikTok) erstellte Inhalte entfernt, demonetarisiert oder abgewertet werden.

(4) Keine Haftung für KI-generierte Inhalte
Sofern der Auftragnehmer bei der Umsetzung auf KI-gestützte Tools oder automatisierte Systeme zurückgreift (z. B. Transkripte, automatisierte Captions, Texte oder Thumbnails), haftet er nicht für semantische, sachliche oder sprachliche Fehler, sofern diese trotz angemessener Prüfung nicht grob fahrlässig übersehen wurden.

(5) Haftung bei Datenverlust
Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von digitalen Daten ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Für verlorene Daten, auf Seiten des Auftraggebers, haftet der Auftragnehmer nicht.

(6) Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(7) Haftung bei Software- und KI-Nutzung

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte oder unerwünschte Ergebnisse, die durch die Nutzung der optionalen KI-Software entstehen. Insbesondere besteht keine Gewährleistung für die Richtigkeit, rechtliche Unbedenklichkeit, Originalität oder Wirksamkeit automatisch generierter Inhalte.

Die Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko und unter der Maßgabe, dass Entscheidungen, die auf Grundlage von KI-generierten Daten, Empfehlungen oder Analysen getroffen werden, der eigenen Prüfung des Auftraggebers unterliegen.

§ 8 – Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Erkenntnisse, die nicht offenkundig sind, vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für:

technische Abläufe,

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

Kundendaten und Projektinhalte,

interne Prozesse und Dokumentationen.

Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt, auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus.

(2) Pflicht zur Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur zulässig, wenn:

dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Subunternehmer),

oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

Die empfangende Partei verpflichtet sich, Dritte in diesem Fall ebenfalls zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

(3) Datenschutz und Datenverarbeitung
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Die Daten werden ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung verarbeitet. Der Auftragnehmer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten.

(4) AV-Vertrag bei Daten Dritter
Soweit der Auftraggeber personenbezogene Daten Dritter (z. B. von Kunden, Mitarbeitenden oder Interviewpartnern) an den Auftragnehmer übermittelt, ist er verpflichtet, vorab sicherzustellen, dass hierfür eine rechtliche Erlaubnis (z. B. Einwilligung) vorliegt.

Der Auftragnehmer bietet auf Wunsch einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gem. Art. 28 DSGVO an.

(5) Löschung von Daten nach Projektende
Nach Abschluss eines Projekts werden personenbezogene Daten, die nicht gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, spätestens 30 Tage nach Projektende gelöscht, sofern der Auftraggeber nicht eine frühere Löschung wünscht.

Hiervon unberührt bleiben steuerlich oder handelsrechtlich relevante Daten, die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen unterliegen.

(6) Freistellung bei Datenschutzverstößen
Für Verstöße gegen die DSGVO oder sonstige Datenschutzgesetze, die aus einer rechtswidrigen oder fehlerhaften Datenbereitstellung durch den Auftraggeber resultieren, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer vollumfänglich und auf erstes Anfordern frei.

(7) Auftragsverarbeitung durch Softwareplattform

Soweit im Rahmen der Nutzung der optionalen Softwarelösung personenbezogene Daten verarbeitet werden, fungiert der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung (z. B. Einwilligungen, Informationspflichten) zu erfüllen. Der Auftragnehmer stellt auf Wunsch eine entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) zur Verfügung.

§ 9 – Datenübermittlung, Backup und Verlust

(1) Form der Datenübermittlung
Die Übermittlung von Inhalten, Dateien, Assets und Zugangsdaten durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg über geeignete, gängige Übertragungsmethoden (z. B. Upload-Links, gesicherte Cloudspeicher, WeTransfer, E-Mail-Anhänge o. ä.).

Der Auftraggeber stellt sicher, dass übermittelte Daten:

vollständig, funktionsfähig und virenfrei sind,

technisch verwertbar (z. B. in geeigneten Auflösungen und Formaten) bereitgestellt werden,

keine Rechte Dritter verletzen oder schädliche Inhalte enthalten.

(2) Kein dauerhafter Datenspeicher
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Kundendaten, Videomaterial oder Projektdateien über das Projektende hinaus aufzubewahren, es sei denn, dies wurde schriftlich vereinbart.
Daten werden maximal 3 Monate nach Projektabschluss gespeichert. Danach behält sich der Auftragnehmer vor, diese ohne gesonderte Ankündigung dauerhaft zu löschen.

(3) Eigenverantwortung für Datensicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, von allen bereitgestellten und erhaltenen Daten, Ergebnissen und Inhalten eigenständig regelmäßige und vollständige Sicherungskopien (Backups) zu erstellen und diese unabhängig vom Auftragnehmer zu verwahren.

(4) Haftungsausschluss bei Datenverlust
Für den Verlust von Daten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern dieser nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruht.

Dies gilt insbesondere bei:

Löschung durch versehentliche Kundenhandlung,

technischer Nichtverfügbarkeit des genutzten Cloudspeichers oder Übertragungsdienstes,

höherer Gewalt (z. B. Stromausfall, Servercrash, Brand),

Datenverlust aufgrund von verspäteter Datensicherung auf Kundenseite.

(5) Wiederherstellung und Nachbearbeitung
Eine Wiederherstellung versehentlich gelöschter Inhalte, Rohdaten oder Dateien erfolgt nur:

sofern technisch überhaupt noch möglich,

und ausschließlich gegen gesonderte Vergütung auf Stunden- oder Pauschalbasis.

Ein Anspruch auf Wiederherstellung nicht mehr verfügbarer Daten besteht nicht.

(6) Umgang mit technischen Störungen und Schutzmaßnahmen
Der Auftragnehmer verwendet angemessene technische Vorkehrungen (z. B. Cloudversionierung, redundante Speicherung, Zugriffsschutz), um die Gefahr eines Datenverlustes zu minimieren. Eine Garantie für vollständigen Schutz vor Datenverlust besteht jedoch nicht.

§ 10 – Vertragslaufzeit, Kündigung und automatische Verlängerung

(1) Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem individuell vereinbarten Zeitraum im jeweiligen Angebot, Vertrag oder Retainer-Modell.

Sofern keine besondere Laufzeitvereinbarung getroffen wurde, gilt eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten ab Vertragsschluss oder Projektbeginn.

(2) Automatische Verlängerung

Sofern im Vertrag, Angebot oder Retainer-Modell ausdrücklich vereinbart, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit automatisch um jeweils weitere drei Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.

Diese Regelung gilt auch bei mehrmonatigen Pauschalvereinbarungen, laufender Betreuung, Retainern oder hybriden Projektmodellen.

Liegt keine solche Vereinbarung vor, endet der Vertrag automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung der im Angebot oder in Abs. 2 genannten Kündigungsfrist zulässig. Kündigungen bedürfen der Schriftform oder Textform (z. B. E-Mail).

Bei bereits vereinbarten Projektzeiträumen oder Leistungspaketen kann eine Kündigung nur zum Ende der jeweiligen Abrechnungs- oder Vertragsperiode ausgesprochen werden.

(4) Außerordentliche Kündigung
Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

der Auftraggeber mit Zahlungen trotz Mahnung in Verzug gerät,

vereinbarte Mitwirkungspflichten wiederholt und nachhaltig verletzt werden,

eine der Parteien grob vertragswidrig handelt oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

(5) Vertragsbeendigung und Rückgabe von Daten
Mit Vertragsbeendigung ist der Auftragnehmer berechtigt, alle projektbezogenen Daten, Inhalte, Zwischenergebnisse und Zugänge zu löschen.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers an nicht bezahlten Inhalten oder unfertigen Zwischenergebnissen besteht nicht.

Auf Wunsch kann der Auftragnehmer eine Übergabe restlicher Daten gegen Aufwandspauschale ermöglichen.

(6) Rücktritt vor Projektbeginn
Ein Rücktritt durch den Auftraggeber nach Auftragsbestätigung aber vor Projektbeginn ist nur gegen Zahlung einer Stornopauschale in Höhe von 25 % des vereinbarten Projektwerts zulässig. Bei Rücktritt weniger als 7 Werktage vor Projektstart beträgt die Stornogebühr 50 %.

 

§ 11 – Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand
Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist München der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis.

(3) Schriftformerfordernis
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags oder dieser AGB bedürfen der Schriftform oder Textform (z. B. E-Mail). Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Auch ein Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf der Schriftform.

(4) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(5) Vertragslaufzeit & Verlängerung (Klarstellung in AGB-Kontext)
Wurde im Einzelvertrag keine anderslautende Regelung getroffen, gilt:

Der Vertrag läuft zunächst über eine Mindestlaufzeit von drei Monaten.

Er verlängert sich automatisch um jeweils drei weitere Monate, sofern er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Laufzeitende gekündigt wird.

Diese Regelung gilt ergänzend und unabhängig von etwaigen Retainer-Vereinbarungen, Paketverträgen oder individuellen Modulen.

(6) Anpassung der AGB
Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Gesetzesänderungen, Marktveränderungen, technische Entwicklungen) zu ändern.
Bestandskunden werden über Änderungen spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail informiert. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der gesetzten Frist, gelten die Änderungen als angenommen. Im Falle eines Widerspruchs kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens außerordentlich kündigen.

 

§ 12 – Informationen zur Online-Streitbeilegung / Verbraucherschlichtung

Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr

Der Auftragnehmer nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.